← Ratgeber

11. Juli 2026

Elektronische Preisschilder in der Gastronomie und die PBV

Restaurants haben eigene Preisauszeichnungs-Fallstricke, die im Detailhandel kaum vorkommen — wechselnde Mittagsmenüs, ausverkaufte Gerichte, mehrsprachige Karten, unterschiedliche Tages- und Abendpreise. Was die PBV dazu tatsächlich verlangt.

Warum die Gastronomie eigene Fallstricke hat

Für Restaurants gilt grundsätzlich dieselbe PBV-Logik wie im Detailhandel: Der tatsächlich zu bezahlende Preis muss den Gästen bekanntgegeben werden. Die Praxis unterscheidet sich aber in mehreren Punkten deutlich vom Ladengeschäft — täglich wechselnde Mittagsmenüs, kurzfristig ausverkaufte Gerichte, mehrsprachige Karten für internationale Gäste und unterschiedliche Preise zwischen Mittags- und Abendservice sind Situationen, die im Regal eines Detailhändlers praktisch nicht vorkommen, in einer Küche aber Tagesgeschäft sind. Wer für ein Restaurant, Café oder Hotel ein digitales Preisschild oder Tischdisplay einführt, sollte diese gastro-spezifischen Situationen kennen. Die folgenden Abschnitte gehen über die allgemeinen PBV-Grundsätze hinaus und behandeln konkret jene Szenarien, die in der Gastronomie regelmässig zu Unsicherheit führen — und zeigen, wo eine digitale Umsetzung tatsächlich einen praktischen Unterschied macht.

Endpreis und Mehrwertsteuer auf der Karte

Anzugeben ist der tatsächlich zu bezahlende Preis in Franken, inklusive Mehrwertsteuer und aller nicht optionalen Zuschläge. Ein separater Vermerk «inkl. MwSt» ist nicht zwingend vorgeschrieben — die Steuer muss im ausgewiesenen Betrag lediglich eingerechnet sein; der Hinweis selbst kann einmalig am Ende der Karte stehen oder ganz entfallen. Für Fertiggetränke wie kalte Milch, Frucht- und Gemüsesäfte, Mineralwasser, Süssgetränke, Wein, Bier und Spirituosen muss zusätzlich erkennbar sein, auf welche Menge sich der Preis bezieht — bei einem Glas Wein also etwa 1 dl oder 2 dl. Für Heissgetränke und Cocktails entfällt diese Mengenangabe. Für ein digitales Kartendisplay bedeutet das: Menge und Preis müssen in derselben Zeile oder unmittelbar nebeneinander erscheinen, damit die Zuordnung so eindeutig ist wie auf einer gedruckten Karte.

Muss die Karte draussen aushängen?

Nein. Restaurationsbetriebe sind nicht verpflichtet, ihre Preise oder die Karte im Aussenbereich auszuhängen. Die eigentliche Pflicht betrifft das Innere: Dort müssen gut lesbare Speise- und Getränkepreislisten in genügender Zahl vorliegen und für die Gäste leicht zugänglich sein, oder unaufgefordert gebracht werden — etwa direkt am Tisch. Betriebe mit eingeschränktem Angebot dürfen dieses stattdessen an einer oder mehreren gut sichtbaren Stellen im Lokal aushängen, ohne dass jeder Gast ein eigenes Exemplar erhält. Für digitale Umsetzungen ergeben sich zwei gleichwertige Optionen: ein Tischdisplay pro Sitzplatz mit der vollen Karte, oder ein zentrales Display an der Theke beziehungsweise am Eingang, sofern von jedem Platz aus gut lesbar. Ein Aussendisplay bleibt eine freiwillige Massnahme zur Gästegewinnung, ersetzt die Innenanzeige aber nicht.

Täglich wechselnde Mittagsmenüs und Tageskarten

Betriebe mit einem täglich wechselnden Mittagsmenü stehen vor einer organisatorischen Herausforderung: Gericht, Preis oder beides ändern sich von einem Tag auf den anderen, oft kurz vor Servicebeginn. Der PBV-Grundsatz bleibt davon unberührt — massgebend ist stets, was zum Zeitpunkt der Bestellung tatsächlich verrechnet wird, und die ausgehängte oder gebrachte Karte muss diesen Preis korrekt wiedergeben. Bei einer gedruckten Tageskarte bedeutet ein später Wechsel meist Mehraufwand: neu drucken, laminieren, austauschen — mit dem Risiko, dass in der Hektik ein veralteter Preis übersehen wird. Ein digitales Display, das aus der Menüplanung oder dem Kassensystem gespeist wird, kann diesen Wechsel automatisch vollziehen: Das Mittagsmenü erscheint morgens mit seinem Preis und wird nach Serviceende automatisch durch die reguläre Karte ersetzt, ohne dass jemand manuell eingreifen muss.

Ausverkaufte Gerichte: ein Praxisproblem, keine PBV-Ausnahme

Die PBV äussert sich nicht ausdrücklich zu ausverkauften Gerichten, doch aus ihrem Grundprinzip lässt sich die Konsequenz ableiten: Ein Preis zu einem tatsächlich nicht mehr erhältlichen Gericht kann bei Gästen eine falsche Erwartung wecken und ist unter dem allgemeineren Lauterkeitsrecht ohnehin heikel, weil es sich um eine irreführende Angabe zur Verfügbarkeit handeln kann. Praktisch heisst das: Wird ein Tagesgericht während des Service ausverkauft, sollte es entweder von der Karte verschwinden oder klar als nicht mehr verfügbar markiert werden — ein blosses Stehenlassen von Name und Preis ohne Hinweis ist nicht empfehlenswert. Hier zeigt sich ein Vorteil digitaler Karten gegenüber Papier oder Kreidetafel: Ein ausverkauftes Gericht lässt sich zentral in Sekunden ausblenden oder markieren, während dieselbe Änderung bei einer laminierten Karte oft erst zur nächsten Druckcharge erfolgt.

Mehrsprachige Karten für internationale Gäste

Die PBV schreibt für die Gastronomie keine bestimmte Sprache vor; massgebend ist, dass die Preisangabe für die Gäste vor Ort klar erkennbar und eindeutig zuordenbar ist. In touristisch geprägten Betrieben mit mehrsprachiger Karte — etwa Deutsch, Französisch, Englisch — muss deshalb bei jeder Sprachversion sichergestellt sein, dass Gericht und Preis zweifelsfrei zusammengehören, unabhängig davon, welche Sprachversion ein Gast gerade vor sich hat. Bei gedruckten Mehrsprachenkarten kommt es in der Praxis nicht selten vor, dass eine Preisänderung in einer Sprachversion nachgezogen wird, in einer anderen aber vergessen geht, etwa weil die Karten separat gepflegt werden. Ein digitales Display, das alle Sprachversionen aus derselben zentralen Preisquelle bezieht und nur die Textebene wechselt, schliesst diese Fehlerquelle strukturell aus: Ändert sich ein Preis, ändert er sich gleichzeitig in jeder angebotenen Sprache.

Unterschiedliche Preise für Mittags- und Abendservice

Viele Restaurants verlangen für dasselbe oder ein ähnliches Gericht am Mittag einen anderen Preis als am Abend — etwa ein reduziertes Mittagsmenü gegenüber der regulären Abendkarte mit demselben Hauptgericht. Das ist grundsätzlich zulässig, solange jederzeit eindeutig erkennbar ist, welcher Preis aktuell gilt und tatsächlich verrechnet wird. Problematisch wird es, wenn beide Preise gleichzeitig sichtbar bleiben — etwa weil die Mittagskarte am Nachmittag nicht abgeräumt wurde und neben der reduziert bepreisten Position auch die neue Abendkarte ausliegt, ohne dass für den Gast klar ist, welche gerade gültig ist. Bei einer digitalen Umsetzung lässt sich dieser Wechsel zeitgesteuert automatisieren, sodass zu keinem Zeitpunkt zwei unterschiedliche Preise für dieselbe Position gleichzeitig sichtbar sind. Betriebe sollten diesen Umschaltzeitpunkt bei der Einrichtung bewusst festlegen, statt ihn dem Zufall des manuellen Kartenwechsels zu überlassen.

Die 2021er-Lockerung für Werbematerial — und warum sie am Tisch nicht greift

Seit dem 1. Juli 2021 darf in Werbemitteln für bestimmte Pflichtangaben auf eine digitale Quelle verwiesen werden, sofern der Verweis klar lesbar oder hörbar ist und die Angaben in der Quelle unmittelbar zugänglich und gut lesbar sind — eine Lockerung, die auf die Motion Lombardi zurückgeht. Sie betrifft ausdrücklich Werbung ausserhalb des Verkaufsortes, etwa Inserate oder Flyer. Am Verkaufsort selbst, und dazu zählt in einem Restaurant der Tisch oder die Theke, gilt sie nicht: Der tatsächlich zu bezahlende Preis muss dort weiterhin direkt und vollständig sichtbar sein. Ein QR-Code, der anstelle eines Preises auf eine Website mit der Karte verweist, genügt für die eigentliche Tischkarte deshalb nicht — wohl aber als zusätzliches, freiwilliges Angebot neben einer vollständigen, direkt lesbaren Preisanzeige auf dem Tischdisplay selbst.

Häufige Fragen

Muss auf der Speisekarte «inkl. MwSt» stehen?
Nein, ein separater Vermerk ist nicht zwingend. Die Mehrwertsteuer muss lediglich bereits im ausgewiesenen Preis eingerechnet sein; der Hinweis kann einmalig am Ende der Karte stehen oder ganz entfallen.
Muss ein Restaurant seine Preise vor dem Lokal aushängen?
Nein. Es besteht keine Pflicht zum Aussenaushang. Verpflichtend ist eine gut lesbare, korrekte Preisliste im Inneren des Betriebs, die den Gästen zugänglich ist oder unaufgefordert gebracht wird.
Was gilt, wenn ein Tagesgericht mitten im Service ausverkauft ist?
Die PBV kennt hierzu keine explizite Regel, aber das Grundprinzip verlangt Klarheit: Ein Gericht ohne Verfügbarkeit sollte nicht mit Preis stehen bleiben, ohne als ausverkauft markiert zu sein, da dies sonst als irreführend gelten kann.
Dürfen Mittags- und Abendpreise für dasselbe Gericht unterschiedlich sein?
Ja, das ist zulässig. Entscheidend ist, dass zu jedem Zeitpunkt eindeutig erkennbar ist, welcher der beiden Preise aktuell gilt, und dass nicht beide gleichzeitig sichtbar bleiben.
Reicht ein QR-Code auf dem Tisch anstelle einer direkten Preisanzeige?
Nein. Die seit 2021 geltende Möglichkeit, für Pflichtangaben auf eine digitale Quelle zu verweisen, gilt nur für Werbung ausserhalb des Verkaufsortes. Am Tisch selbst muss der tatsächliche Preis weiterhin direkt sichtbar sein.

Quellen

E-Paper für Ihren Betrieb?

Sagen Sie uns, was bei Ihnen hängt — wir stellen ein passendes Angebot zusammen.

Digitale Speisekarte ansehen