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04. Juli 2026

Digitale Preisschilder und die Preisbekanntgabeverordnung (PBV)

Elektronische Preisschilder sind in der Schweiz zulässig — solange sie die PBV erfüllen. Was das konkret bedeutet, und warum digitale Auszeichnung Compliance eher erleichtert als erschwert.

Sind elektronische Preisschilder in der Schweiz überhaupt erlaubt?

Ja, uneingeschränkt. Die Preisbekanntgabeverordnung (PBV) regelt, WAS ausgezeichnet werden muss — nicht WORAUF. Papier, Kreidetafel, gedrucktes Etikett oder E-Paper-Display sind aus rechtlicher Sicht gleichwertige Trägermedien. Die Verordnung kennt keinen Passus, der ein bestimmtes Anzeigemedium vorschreibt oder ausschliesst. Sie ist technologieneutral formuliert, weil der Gesetzgeber zum Zeitpunkt ihrer Entstehung an Papieretiketten dachte, das Prinzip aber allgemein genug gehalten wurde, um auch spätere Technologien abzudecken. Was zählt, ist einzig das Ergebnis: Der Preis muss für Konsumentinnen und Konsumenten klar erkennbar, eindeutig zuordenbar und ohne besonderen Aufwand lesbar sein. Ein E-Paper-Etikett, das gestochen scharf und in gut lesbarer Schriftgrösse direkt am Regal oder Produkt angebracht ist, erfüllt dieses Kriterium in aller Regel besser als ein handschriftlich beschriftetes Kärtchen, dessen Tinte mit der Zeit verblasst oder dessen Handschrift bei hastiger Preisänderung kaum mehr leserlich ist. Betriebe, die zögern, weil sie eine Grauzone vermuten, können sich also beruhigen: Es gibt hier keine Grauzone, sondern eine klare, medienunabhängige Anforderung.

Was die PBV konkret von jedem Preisschild verlangt

Kernpunkt der PBV ist die Pflicht, gegenüber Konsumentinnen und Konsumenten den tatsächlich zu bezahlenden Preis anzugeben — in Schweizer Franken, inklusive Mehrwertsteuer und sämtlicher nicht optionaler Zuschläge. Der ausgewiesene Betrag muss also am Ende genau dem entsprechen, was an der Kasse bezahlt wird; ein separat aufgeschlagener Servicezuschlag oder eine versteckte Gebühr, die erst an der Kasse sichtbar wird, wäre problematisch — unabhängig vom Anzeigemedium. Zusätzlich muss die Zuordnung eindeutig sein: Ein Preis, der irgendwo im Regal steht, ohne klar erkennbar zu machen, zu welchem Produkt er gehört, genügt nicht. Bei einer Reihe ähnlicher Artikel nebeneinander — etwa mehrere Käsesorten oder Weinflaschen mit unterschiedlichem Preis — muss für die Kundschaft ohne Nachfrage erkennbar sein, welcher Preis zu welchem Produkt gehört. Für digitale Etiketten heisst das konkret: richtige Platzierung direkt beim Artikel, korrekter Betrag, ausreichende Schriftgrösse und Kontrast für normale Lesedistanz, und keine Mehrdeutigkeit bei eng beieinanderstehenden Produkten.

Warum die Technik selbst kein eigenes Thema ist

Bei neuen Technologien taucht regelmässig die Frage auf, ob eine Behörde das «erst noch bewilligen» müsse, bevor man sie einsetzen darf. Bei elektronischen Preisschildern ist das nicht der Fall: Es handelt sich nicht um ein bewilligungspflichtiges Verfahren, sondern schlicht um ein anderes Anzeigemedium für dieselbe, bereits bestehende Pflichtangabe. Elektronische Regaletiketten (ESL) werden im europäischen und internationalen Detailhandel seit vielen Jahren produktiv eingesetzt, ohne dass sich an den zugrunde liegenden Preisauszeichnungspflichten etwas ändert. Die Schweiz bildet hier keine Ausnahme, und es gibt auch keinen Präzedenzfall, in dem die reine Verwendung elektronischer Etiketten als solche beanstandet worden wäre. Beanstandet werden — wie bei Papier auch — ausschliesslich inhaltliche Mängel: falscher Preis, fehlende Zuordnung, schlechte Lesbarkeit.

Der oft übersehene Compliance-Vorteil digitaler Auszeichnung

In der Praxis entstehen die meisten Beanstandungen bei Preiskontrollen nicht durch böse Absicht, sondern durch simple Inkonsistenz: Der Kassenpreis wurde geändert, das Regaletikett aber vergessen — sei es, weil die Änderung in der Hektik unterging, weil der Etikettendrucker gerade nicht griffbereit war, oder weil bei einer Aktion mit vielen betroffenen Artikeln schlicht eines übersehen wurde. Bei Papier ist das ein häufiges, rein organisatorisches Risiko — insbesondere bei Sortimenten mit vielen Artikeln oder häufigen Preisanpassungen, etwa bei saisonalen Produkten oder kurzfristigen Aktionen. Elektronische Preisschilder, die zentral aus einem System gepflegt werden, eliminieren genau diese Fehlerquelle strukturell: Ändert sich der Preis im System, ändert er sich gleichzeitig und automatisch am Regal, ohne dass eine zusätzliche manuelle Handlung nötig wäre. Die Differenz zwischen Kassenpreis und Regalpreis, die bei einer Kontrolle typischerweise beanstandet wird, kann so aus rein technischen Gründen gar nicht erst entstehen — nicht weil ein Mitarbeitender sorgfältiger arbeitet, sondern weil die Fehlerquelle selbst wegfällt.

Gastronomie: Was zusätzlich gilt

Für Restaurants und Cafés gilt grundsätzlich dieselbe Logik wie im Detailhandel: Innen ausgehängte oder am Tisch bereitgestellte Preislisten müssen die tatsächlich zu zahlenden Preise inklusive Mehrwertsteuer zeigen, unabhängig vom Medium. Eine wichtige Klarstellung, die viele Betriebe nicht kennen: Ein Aushang der Karte ausserhalb des Lokals, gut sichtbar von der Strasse aus, ist seit einer Anpassung der Praxis 2022 keine zwingende Pflicht mehr, sondern eine freiwillige Massnahme zur Gästegewinnung. Die eigentliche Pflicht betrifft die innen sichtbare, korrekte Preisliste am Tisch oder an der Theke — und genau dafür eignet sich ein digitales Tischdisplay besonders gut, weil Preisänderungen sofort korrekt nachgezogen werden, etwa wenn ein Mittagsmenü mit eigenem Preis abends automatisch durch die reguläre Abendkarte ersetzt wird, oder wenn ein Tagesgericht ausverkauft ist und nicht mehr fälschlich weiter angeboten werden soll.

Wer die PBV kontrolliert, und was bei einer Kontrolle passiert

Viele Betriebe stellen sich vor, dass SECO-Inspektorinnen und -Inspektoren stichprobenartig Filialen besuchen und Etiketten nachmessen. Das trifft so nicht zu. Zuständig für die Kontrolle der korrekten Preisbekanntgabe im Alltag sind gemäss Art. 22 PBV die Kantone: Sie überwachen die Einhaltung der Vorschriften vor Ort und melden festgestellte Verstösse. Der Bund selbst tritt nicht als Vollzugsbehörde auf; seine Aufsichtsfunktion ist gemäss Art. 23 PBV an das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) delegiert, das als koordinierende und beratende Stelle über den kantonalen Vollzugsstellen steht, aber nicht selbst flächendeckend kontrolliert. Wer eine Kontrolle also mit einer Bundesbeamtin oder einem Bundesbeamten am Ladeneingang assoziiert, liegt falsch — es sind kantonale Stellen, die im konkreten Fall tätig werden. Verstösse gegen die PBV sind keine Bagatelle: Nach Art. 21 PBV in Verbindung mit Art. 24 des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) drohen bei vorsätzlicher Widerhandlung Bussen bis CHF 20'000. Auch fahrlässige Verstösse — also ein Fehler, der ohne Absicht passiert, etwa ein übersehenes Etikett — sind strafbar, wenn auch in der Praxis milder beurteilt als vorsätzliches Handeln. Was eine Kontrolle vor Ort inhaltlich prüft, deckt sich mit dem, was in diesem Artikel bereits mehrfach angesprochen wurde: Stimmt der ausgezeichnete Preis mit dem tatsächlich verrechneten Kassenpreis überein, und ist die Zuordnung zum Produkt eindeutig? Genau diese beiden Punkte sind es, die ein zentral synchronisiertes digitales System strukturell absichert, bevor es überhaupt zu einer Kontrolle kommt — nicht weil das System die Kontrolle umgeht, sondern weil die häufigste Fehlerquelle, die eine Kontrolle typischerweise aufdeckt, gar nicht erst entsteht. Wer bei der Einführung digitaler Preisschilder unsicher ist, ob ein Layout oder ein Ablauf den Anforderungen genügt, wendet sich am besten an die SECO-FAQ zur Preisbekanntgabe — genau die Stelle, die für die fachliche Auslegung der PBV zuständig ist, auch wenn die eigentliche Vor-Ort-Kontrolle Sache des jeweiligen Kantons bleibt.

Reduzierte Preise und Aktionen: was Art. 16 und 17 PBV verlangen

Aktionen und Rabatte sind ein Bereich, in dem die PBV besonders genau hinschaut, weil hier die Versuchung gross ist, einen Vergleichspreis grosszügig zu wählen. Art. 16 PBV erlaubt drei Arten von Vergleichspreisen, mit denen eine Preisreduktion beworben werden darf: den Selbstvergleich, bei dem der eigene, tatsächlich zuvor verlangte Preis als Referenz dient; den Einführungspreis, bei dem ein günstigerer Einführungspreis mit dem eigenen, später gültigen regulären Preis verglichen wird; und den Konkurrenzvergleich, bei dem auf den Preis der Konkurrenz für dasselbe Produkt verwiesen wird. Beim Konkurrenzvergleich lauert die klassische Falle, die man gemeinhin als «Mondpreis» bezeichnet: Der Referenzpreis muss ein tatsächlicher Marktpreis sein, den die weit überwiegende Mehrheit der Konkurrenz für das identische Produkt effektiv verlangt — nicht ein künstlich hoch angesetzter Preis, den in der Praxis kaum jemand tatsächlich verlangt und der einzig dazu dient, die eigene Reduktion grösser aussehen zu lassen. Ein solcher fiktiver Referenzpreis ist ein PBV-Verstoss, unabhängig davon, ob er auf Papier oder digital angezeigt wird. Art. 17 PBV verlangt zusätzlich, dass bei einer Preisreduktion klar erkennbar sein muss, welcher frühere Preis als Vergleichsbasis dient und auf welches konkrete Produkt sich die Reduktion bezieht — Beliebigkeit oder Unschärfe bei der Zuordnung ist nicht zulässig. Eine praktische Erleichterung gibt es allerdings: Gilt eine einheitliche Reduktion, etwa «20% auf das ganze Sortiment», für viele Produkte oder ganze Kategorien gleichzeitig, entfällt die Pflicht, den Vergleichspreis für jedes einzelne Produkt separat auszuweisen. Wichtig dabei: Diese Vergleichspreis-Regeln gelten nicht nur in Prospekten und Inseraten ausserhalb des Verkaufsortes, sondern genauso für die Auszeichnung direkt am Regal, am Tisch oder an der Theke — also genau dort, wo ein digitales Etikett den reduzierten Preis anzeigt. Die weiter oben beschriebene Erleichterung für digitale Quellenangaben in externer Werbung ändert daran nichts: Am Verkaufsort selbst muss die Aktion mit ihrem Referenzpreis vollständig und unmittelbar sichtbar sein. Für Vitria-Kundschaft ist das direkt relevant: Weil E-Paper-Etiketten zentral gesteuert werden, lassen sich Start und Ende einer Aktion sowie der korrekte «alte Preis» als Referenz für alle betroffenen Etiketten gleichzeitig einplanen und wieder zurücksetzen. Das trifft genau den Kern von Art. 17 — Reduktion und Referenzpreis müssen eindeutig sein — und vermeidet den klassischen Papierfehler, eine Aktionsauszeichnung nach Ablauf schlicht zu vergessen und damit versehentlich weiter einen längst ungültigen Vergleichspreis zu zeigen.

Digitale Quellenangabe in der Werbung — eine verwandte, aber andere Regel

Manche Betriebe hören von einer «Lockerung» der PBV für digitale Verweise und schliessen daraus fälschlicherweise, dass sich damit auch die Anforderungen an Preisschilder selbst gelockert hätten. Tatsächlich betrifft die einschlägige Änderung etwas anderes: Der Bundesrat hat die PBV am 19. Mai 2021 angepasst, mit Inkrafttreten am 1. Juli 2021 und gestützt auf die Motion Lombardi «Konsumentenfreundlichere Preisbekanntgabeverordnung». Seither darf in Werbemitteln — Prospekten, Inseraten, Katalogen — für bestimmte Pflichtangaben, namentlich Produktespezifikationen, auf eine digitale Quelle verwiesen werden, sofern der Verweis im Werbemittel klar lesbar oder hörbar ist und die Angaben in der Quelle unmittelbar zugänglich, gut sichtbar und leicht lesbar sind. Der tatsächlich zu bezahlende Preis muss dabei weiterhin direkt im Werbemittel stehen. Entscheidend für Betriebe mit digitalen Preisschildern: Diese Erleichterung gilt ausdrücklich nur für Werbung ausserhalb des Verkaufsortes. Am Regal, am Tisch oder an der Theke selbst — also genau dort, wo E-Paper-Displays zum Einsatz kommen — bleibt die volle, direkte Preisauszeichnungspflicht unverändert bestehen.

Was mit einem falsch ausgezeichneten Preis rechtlich tatsächlich passiert

Was gilt eigentlich, wenn ein Preisschild trotz allem einmal falsch ist? Der Grundsatz, der bereits in der FAQ kurz angesprochen wird, verdient eine genauere Einordnung: Massgebend ist letztlich der tatsächlich verrechnete Betrag — das entspricht den allgemeinen Grundsätzen des Schweizer Vertrags- und Konsumentenrechts, wonach der an der Kasse tatsächlich in Rechnung gestellte Preis zählt. Ein falsch ausgezeichnetes Regal- oder Tischpreisschild ist damit in erster Linie ein PBV-Compliance-Thema für den Betrieb — mit dem entsprechenden Risiko einer Beanstandung oder, im wiederholten oder gravierenden Fall, einer Busse gemäss Art. 21 PBV — und nicht automatisch ein strafrechtlicher Einzelfall gegenüber einzelnen Kundinnen und Kunden. Wird eine solche Abweichung entdeckt, ist die erwartete Reaktion einfach: rasch korrigieren. Genau hier zeigt sich der praktische Unterschied zwischen den beiden Systemen. Ein Betrieb, der eine Abweichung zwischen Kassen- und Regalpreis sofort bemerkt und in Sekunden behebt, weil die Korrektur nur eine zentrale Preisänderung im System erfordert, befindet sich in einer grundsätzlich anderen Risikoposition als ein Betrieb, der auf manuellen Papierausdruck angewiesen ist und im schlimmsten Fall erst bei der nächsten Inventur oder einer Kundenreklamation überhaupt bemerkt, dass ein Etikett seit Tagen falsch war. Nicht die Fehlerfreiheit an sich ist also entscheidend — Fehler passieren in jedem System —, sondern wie schnell ein Betrieb sie erkennen und beheben kann. Das deckt sich mit der oben beschriebenen Logik der Kontrolle: Ein einzelner, rasch korrigierter Fehler wird bei einer allfälligen Beanstandung anders gewichtet als eine Abweichung, die trotz Kenntnis über längere Zeit bestehen bleibt — Letzteres rückt in die Nähe der vorsätzlichen Widerhandlung, für die die PBV die höheren Bussen vorsieht. Für einen Betrieb mit vielen Artikeln und häufigen Preisänderungen ist diese Reaktionsgeschwindigkeit deshalb kein Detail, sondern der eigentliche Hebel, um Compliance-Risiko klein zu halten.

Was Betriebe bei der Einführung praktisch beachten sollten

Auch wenn die Technik selbst unproblematisch ist, lohnt sich ein kurzer interner Check bei der Einführung, um von Anfang an sauber aufgestellt zu sein. Ist die Schriftgrösse auf jedem eingesetzten Display-Format aus normaler Lesedistanz gut lesbar, oder wurde ein Layout gewählt, das zu viel Text auf zu wenig Fläche zwingt? Wird der angezeigte Preis automatisch mit dem Kassensystem synchron gehalten, oder erfolgt die Pflege manuell und damit potenziell verzögert und fehleranfällig? Und ist bei Aktionen klar ersichtlich, welcher der beiden Preise — der reguläre oder der reduzierte — tatsächlich zu zahlen ist, oder könnte hier eine Verwechslungsgefahr entstehen? Eine gute Softwarelösung für digitale Displays sollte solche Fragen bereits im Designprozess automatisch prüfen und bei Bedarf warnen, statt sie vollständig dem Betrieb zu überlassen. Wer diese Punkte einmal sauber einrichtet, hat danach im Alltag keinen zusätzlichen Compliance-Aufwand mehr — im Gegenteil, wie oben gezeigt, eher weniger als zuvor mit Papier.

Häufige Fragen

Muss der Preis inklusive Mehrwertsteuer angezeigt werden?
Ja. Gegenüber Konsumentinnen und Konsumenten ist der tatsächlich zu bezahlende Endpreis in CHF inklusive MwSt anzugeben — unabhängig davon, ob die Auszeichnung auf Papier oder digital erfolgt.
Sind E-Paper-Preisschilder rechtlich riskanter als Papier?
Nein, im Gegenteil. Weil Preise zentral gepflegt werden und sich am Regal automatisch aktualisieren, sinkt das Risiko von Abweichungen zwischen Regal- und Kassenpreis, das bei manuellen Papieretiketten die häufigste Beanstandungsursache ist.
Brauche ich für digitale Preisschilder eine behördliche Bewilligung?
Nein. Es handelt sich lediglich um ein anderes Anzeigemedium für eine bestehende Auszeichnungspflicht, nicht um ein neues, bewilligungspflichtiges Verfahren.
Muss die Speisekarte im Restaurant zwingend aussen aushängen?
Nein. Ein Aussenaushang ist keine gesetzliche Pflicht mehr, sondern eine freiwillige Massnahme zur Gästegewinnung. Verpflichtend ist die korrekte, gut lesbare Preisliste innen am Tisch oder an der Theke.
Was passiert, wenn ein digitales Etikett den falschen Preis zeigt?
Dieselben Grundsätze wie bei einem falschen Papieretikett gelten auch hier: Massgebend ist letztlich das, was tatsächlich verrechnet wird. Eine zentrale, automatisch synchronisierte Pflege reduziert dieses Risiko gegenüber manuellen Etiketten deutlich.
Darf ich am Regal statt eines Preises nur einen QR-Code zu einer Website zeigen?
Nein. Die 2021 eingeführte Möglichkeit, für Pflichtangaben auf eine digitale Quelle zu verweisen, gilt nur für Werbematerial ausserhalb des Verkaufsortes. Am Regal, am Tisch oder an der Theke muss der tatsächlich zu bezahlende Preis weiterhin direkt und vollständig sichtbar sein.
Wie hoch können Bussen bei einem PBV-Verstoss ausfallen?
Bei vorsätzlichen Verstössen gegen die PBV drohen gemäss Art. 21 PBV in Verbindung mit Art. 24 UWG Bussen bis CHF 20'000. Auch fahrlässige Verstösse sind strafbar. Zuständig für die Kontrolle vor Ort sind die Kantone (Art. 22 PBV), während der Bund seine Aufsicht über SECO wahrnimmt (Art. 23 PBV).
Darf ich einen künstlich hohen 'ursprünglichen Preis' als Vergleichspreis für eine Aktion verwenden?
Nein. Ein Vergleichspreis beim Konkurrenzvergleich muss gemäss Art. 16 PBV ein tatsächlicher Marktpreis sein, den die Konkurrenz überwiegend wirklich verlangt. Ein künstlich hoch angesetzter Referenzpreis, der nur dazu dient, die eigene Reduktion grösser wirken zu lassen, ist ein PBV-Verstoss — unabhängig vom Anzeigemedium.

Quellen

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